Satzung des LA-Net e.V.
in der Fassung vom 22. Januar 2026
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitglieder
§ 5 Organe des Vereins
§ 6 Vorstand
§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes
§ 8 Sitzung des Vorstands
§ 9 Kassenführung
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 12 Ordnungen und Nutzungsbestimmungen
§ 13 Zustellungsfiktion von Ladungen und Willenserklärungen
§ 14 Auflösung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „LA-Net e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Landshut
eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Landshut.
(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und der beruflichen Bildung. Der Verein
wird zu diesem Zweck
1. interessierte Bevölkerungskreise aus der Region Landshut durch geeignete Veranstaltungen und
Veröffentlichungen an die Nutzung von Informationstechnologie im Alltag, insbesondere das
Internet heranführen.
2. Fortbildungsveranstaltungen und Seminare durchführen.
3. den Mitgliedern für die betreute Umsetzung und Übung des Erlernten eine E-Mail-Adresse
anlegen und Webspace für eine eigene Homepage zur Verfügung stellen. Der Verein schuldet hierfür
keine bestimmte Dienstgüte.
4. mit Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Vorstand ist grundsätzlich
ehrenamtlich tätig. Mitglieder, auch wenn sie dem Vorstand angehören, können für ihre Tätigkeit,
die nicht die Vorstandsarbeit betrifft, eine Tätigkeitsvergütung erhalten.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
(2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist in Textform beim Vorstand einzureichen. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Kommt ein Mitglied seiner Pflicht zur
Beitragszahlung nicht nach, so ruhen seine Mitgliedschaftsrechte.
(4) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein Ausschlussgrund liegt
insbesondere in der Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrags trotz Mahnung. Über den Ausschluss
entscheidet der Vorstand. Legt ein Mitglied gegen die Ablehnung der Aufnahme oder den
Ausschluss nicht binnen einer Frist von einem Monat schriftlich Berufung zur nächsten
Mitgliederversammlung ein, so gilt die Ablehnung der Aufnahme oder der Ausschluss als wirksam.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage
der Wahl angerechnet, gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer
Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, wählt die
Mitgliederversammlung an seine Stelle für den Rest der Amtszeit ein anderes Mitglied.
(3) Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister bilden den
vertretungsberechtigten Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Sie zeichnen bis zu einer Höhe von
1.500 Euro jeweils einzeln, darüber hinaus mindestens zu zweit.
(4) Geschäfte des Vereins mit einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied können nur durch
ein bzw. zwei weitere Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstands gezeichnet werden.
§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung
anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Abschluss von Dienst- und Arbeitsverträgen
5. Verwaltung des Vereinsvermögens
6. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
7. Beschlussfassung über den Ausschluss von Vereinsmitgliedern
8. Beschlussfassung über die Ordnungen und Nutzungsbestimmungen.
(2) Ausgaben des Vereins müssen grundsätzlich auf einen Vorstandsbeschluss zurückgehen. Für
regelmäßig vergleichbare Ausgaben genügt der erstmalige Vorstandsbeschluss.
§ 8 Sitzung des Vorstands
(1) Der Vorstand tagt bei Bedarf. Elektronische Formen der Kommunikation, einschließlich der
Beschlussfassung und Wahlen sind zulässig
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder mindestens 48 Stunden vor
der Sitzung eingeladen wurden und mindestens zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder
anwesend sind. Beschlüsse sind auch ohne Einhaltung dieser Frist gültig, wenn der Vorstand
vollzählig an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3) Vorstandsmitglieder sind nicht stimmberechtigt, soweit es um Geschäftsbeziehungen zwischen
dem jeweiligen Vorstandsmitglied und dem Verein geht.
(4) Über die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse und, soweit zum Verständnis über deren
Zustandekommen notwendig, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist ein Protokoll
anzufertigen. Das Protokoll wird vom 1. Vorsitzenden genehmigt und mindestens 10 Jahre
archiviert. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung und die Namen der Teilnehmer
enthalten.
(5) Der Vorstand kann Beschlüsse schriftlich oder in Textform im Umlaufverfahren fassen, wenn
sich alle Vorstandsmitglieder für den jeweiligen Beschluss mit der Beschlussfassung im
Umlaufverfahren einverstanden erklären oder alle Vorstandsmitglieder sich mit dem zu fassenden
Beschluss einverstanden erklären. Der diesbezügliche Schriftverkehr soll dem Protokoll
hinzugefügt werden.
(6) Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die das Registergericht oder die
Steuerbehörde nachweislich für erforderlich halten und die nicht den Vereinszweck berühren,
selbst vorzunehmen. Die Mitglieder sind spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung über
solche Änderungen zu informieren.
§ 9 Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in erster Linie aus
Beiträgen und Spenden aufgebracht.
(2) Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu
erstellen.
(3) Die Jahresrechnung ist von mindestens zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt
werden, zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
(4) Die Kasse ist nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung zu führen.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands
2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags
3. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer
4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten
Aufnahmeantrag oder über einen Ausschluss
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss
die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder
wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe
vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von
zweiten Vorsitzenden, unter Einhaltung der Frist von 14 Tagen durch ein Einladungsschreiben
einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt auf elektronischem Weg per E-Mail über die vom Mitglied bekanntgegebene Adresse, sofern das Mitglied nicht schriftlich – unter Angabe einer vollständigen postalischen Anschrift –
widersprochen hat. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung bei
der Vorstandschaft beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 11 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.
Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung kann einen anderen Versammlungsleiter wählen.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden
Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn
einen Protokollführer.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, oder eine juristische
Person genau eine Stimme. Ein Mitglied kann sich von einem anderen Mitglied vertreten lassen,
wobei die Vertretungsmacht auf Verlangen des Vorstandes schriftlich nachzuweisen ist. Ein Mitglied
kann in der Mitgliederversammlung maximal vier andere Mitglieder vertreten. Beschlussfähig ist
jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, bei der mindestens drei Mitglieder
anwesend sind.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache
Mehrheit der Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und
zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die
Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der anwesenden
Mitglieder dies beantragt.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und
Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters,
die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
enthalten.
§ 12 Ordnungen und Nutzungsbestimmungen
(1) Der Verein gibt sich Ordnungen und Nutzungsbestimmungen.
§ 13 Zustellungsfiktion von Ladungen und Willenserklärungen
Ladungen und Willenserklärungen, für die in der Satzung oder zwingenden gesetzlichen
Bestimmungen keine strengere als die Textform vorgesehen ist, werden dem Mitglied elektronisch per E-Mail über die vom Mitglied bekanntgegebene Adresse zugestellt, sofern das Mitglied nicht schriftlich – unter Angabe einer vollständigen postalischen Anschrift – widersprochen hat.
§ 14 Auflösung
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Volksbildung.
Beschlossen durch die Mitgliederversammlung vom 26. September 2025
Geändert durch Vorstandsbeschluss auf Verlangen des Registergerichts am 23. Januar 2026