Der folgende Text gibt den Wortlaut unseres Infodienstes Nr. 21 wieder, den alle Bund-Naturschutz-Mitglieder der Kreisgruppe Landshut in gedruckter Form erhalten haben.


Linde

BN in Bayern

KG Landshut
21
Infodienst
Nr. 21 Februar 1997



Der liebe Nachbar

Inhalt:




Rechtsfragen um den Natur- und Umweltschutz in Haus und Garten

Immer dann, wenn sich die Auffassungen der Menschen über das Richtige und Übliche ändern, gibt es besonders viel Arbeit für die Juristen. So ist es nicht verwunderlich, daß der Wunsch vieler Haus- und Gartenbesitzer, der Natur wenigstens auf dem eigenen Grundstück wieder mehr zu ihrem Recht zu verhelfen, wiederholt zu Konflikten mit den Nachbarn geführt hat. Welche rechtlichen Vorschriften dabei zu beachten sind und wie Angriffe gegen einen naturnahen Garten abgewehrt werden können, soll in diesem Informationsblatt in aller Kürze dargestellt werden.

Der Grenzabstand von Bäumen und Sträuchern

Das ist der häufigste Konfliktfall im Nachbarrecht. Dabei ist die gesetzliche Regelung nach dem Bayerischen Ausführungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuches (vom 20. September 1982) relativ einfach und eindeutig: Der Eigentümer eines Grundstücks kann verlangen, daß Bäume, Sträucher und Hecken, Weinstöcke oder Hopfenstöcke in einer Entfernung von mindestens 0,50 m oder, falls sie über 2 m hoch sind, in einer Entfernung von mindestens 2 m von der Grenze seines Grundstücks gepflanzt werden (Art. 47 Abs. 1). Gegenüber einem landwirtschaftlich genutzten Grundstück, dessen wirtschaftliche Nutzung durch den Schattenwurf erheblich beeinträchtigt würde (gilt z. B. für Gemüsekulturen und Getreidefelder, aber nicht für Viehweiden) ist mit Bäumen von mehr als 2 m Höhe ein Abstand von mindestens 4 m einzuhalten (Art. 48 Abs. 1). Diese verschärfte Bestimmung gegenüber landwirtschaftlichen Grundstücken gilt aber nicht für Kern- und Steinobstbäume sowie für Bäume, die sich in einem Hofraum oder einem Hausgarten befinden (Art. 50 Abs. 2).

Wurden diese Mindestabstände nicht eingehalten, so kann der Nachbar den Rückschnitt oder die Beseitigung der Bäume und Sträucher verlangen. Solange (insbesondere bei Sträuchern) ein Rückschnitt auf die gesetzlich zulässige Höhe von 2 m möglich ist, kann in der Regel nur der Rückschnitt verlangt werden, nicht jedoch die Beseitigung. Bei Bäumen sind auf jeden Fall die Bestimmungen der Baumschutzverordnung (siehe unten) zu beachten.

Wenn es zu einer Auseinandersetzung mit dem Nachbarn kommt, ist zuerst zu klären, ob sein Anspruch auf Beseitigung nicht schon verjährt ist. Zu beachten ist hier, daß die Verjährung grundsätzlich nur durch eine Klageerhebung des Nachbarn unterbrochen wird, nicht jedoch durch Mahnschreiben und dergleichen. Eingetreten ist die Verjährung dann, wenn sich der Nachbar mit seiner Klage mehr als 5 Jahre Zeit gelassen hat. Die Frist beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in welchem der Nachbar erkennen konnte (das heißt nicht unbedingt: "tatsächlich erkannte"), daß der Abstand nicht eingehalten wurde. Insbesondere bei Bäumen, die näher als 2 m an die Grenze gepflanzt werden, muß daher der Nachbar seinen Anspruch innerhalb der 5-Jahres-Frist geltend machen, auch dann, wenn diese Bäume die Höhe von 2 m noch nicht erreicht haben, dies aber aufgrund ihres arttypischen Wuchses zu erwarten ist.

Baumschutzverordnung

Erfreulicherweise haben die Stadt Landshut und die Gemeinden Altdorf, Buch am Erlbach und Vilsheim Verordnungen zum Schutze des Baumbestandes in ihren jeweiligen Gemeindegebieten erlassen. Danach sind in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen Bäume mit einem Stammumfang von 65 und mehr cm geschützt. Der Stammumfang wird in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden gemessen. Von der Unterschutzstellung ausgenommen sind Obstbäume (allerdings nicht Walnußbäume und Eßkastanien).

Es ist verboten, die geschützten Bäume ohne Erlaubnis der Stadt (Naturschutzbehörde) oder Gemeinde zu beseitigen oder zu beschädigen. Eine Beschädigung liegt insbesondere vor, wenn Eingriffe vorgenommen werden, die zum Absterben der Bäume führen können oder das weitere Wachstum verhindern. Die üblichen Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen sowie die Abwendung unmittelbar drohender Gefahren fallen nicht unter dieses Verbot. Wer gegen diese Vorschriften verstößt, kann mit einer Geldbuße bis zu 50000.- DM belegt werden. Zusätzlich können die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes (gleichartige Ersatzpflanzung an Ort und Stelle), anderweitige Ersatzpflanzungen auf dem selben Grundstück und Ausgleichszahlungen angeordnet werden. Die Baumschutzverordnungen lassen zwar einige Ausnahmen zu, erkennen aber allein nachbarschaftliche Ansprüche auf Beseitigung oder Zurückschneiden eines zu nahe an die Grundstücksgrenze gepflanzten Baumes nicht als Befreiungsgrund an.

Baumschutzverordnungen sind nicht nur zur Regelung von Nachbarschaftskonflikten hilfreich, sondern sie sind vor allem dann unersetzlich, wenn eine Gemeinde Ernst machen möchte mit ihren Aussagen und Bemühungen um die Erhaltung und Verbesserung des Ortsbildes und des Lebensumfeldes der dort lebenden Menschen. Auf den Erlaß von Baumschutzverordnungen in allen Gemeinden des Landkreises Landshut ist daher von möglichst vielen Seiten hinzuwirken.

"Grenzverletzungen" durch Zweige und Wurzeln

Als "Überhang" (§ 910 BGB) wird bezeichnet, wenn Zweige über das Grundstück des Nachbarn ragen. Dies kann trotz Einhaltung des Grenzabstandes der Fall sein. Hiergegen hat der Nachbar Abwehransprüche, das aber nur, wenn die Zweige sein Grundstück beeinträchtigen (§ 910 II BGB). Eine solche Beeinträchtigung kann insbesondere dann vorliegen, wenn der Überhang zu einer erheblichen Verschattung führt oder niedrig wachsende Äste dem Nachbarn im Weg sind. Keine Beeinträchtigung ist jedoch beispielsweise nach der Rechtssprechung des Amtsgerichts und des Landgerichts Landshut bloßer Nadelfall auf einen Parkplatz. Wenn jedoch der Nachbar tatsächlich beeinträchtigt ist, darf er die Beseitigung des Überhangs bis zur Grundstücksgrenze innerhalb einer von ihm gesetzten Frist verlangen. Beseitigt er selbst Zweige, ohne vorher eine angemessene Frist gesetzt zu haben, handelt er widerrechtlich. Erst wenn die Frist verstrichen ist, darf er die Beseitigung selbst vornehmen und die Zweige behalten oder auch auf den Eigentümer der störenden Bäume die Beseitigungskosten abwälzen. Ähnliches gilt für Wurzeln, die auf das Nachbargrundstück hinüberwachsen. Hier entfällt jedoch die Pflicht des Nachbarn zur Fristsetzung. Bei allen Beseitigungsmaßnahmen sind im übrigen wieder die Bestimmungen der Baumschutzverordnung zu beachten.

Hängen Früchte an überragenden Zweigen, so gehören sie dem Eigentümer des Baumes, sofern sie noch nicht heruntergefallen sind. Er darf sie dort auch selbst abernten, muß für das Betreten des Nachbargrundstücks aber die Zustimmung des Nachbarn einholen. Sind die Früchte aber bereits heruntergefallen ("Überfall"), so gehören sie dem Nachbarn, der aber nicht "nachhelfen" darf. Dient das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch (z. B. Straße), so gehören auch heruntergefallene Früchte dem Eigentümer des Baumes (§ 911 BGB).

Laub und Samen aus Nachbars Garten

Laubfall und Samenflug sind im Gesetz nicht ausdrücklich genannt. Nach der Rechtssprechung handelt es sich hierbei um "Immissionen" (nach § 906 I BGB). Diese "Immissionen" wird der Nachbar aber in aller Regel zu dulden haben. Es handelt sich hierbei nach der Rechtssprechung um natürliche Lebensäußerungen von Bäumen, die aufgrund von deren Wohlfahrtswirkung grundsätzlich hingenommen werden müssen und die nur in krassen Ausnahmefällen nicht ortsüblich sein und dann zu Ansprüchen des Nachbarn führen können. Ausnahmsweise kommt in solchen Fällen insbesondere ein Ausgleichsanspruch des beschwerdeführenden Nachbarn wegen erhöhter Reinigungskosten in Frage. Einen Abwehranspruch gegen fliegenden "Unkraut"-Samen gibt es nicht.

Beeinträchtigung durch "Pflanzenschutzmittel" und dergleichen

Konflikte entstehen häufig dann, wenn der eine Nachbar seinen Garten mit der "chemischen Keule" bearbeitet und der andere beispielsweise "Öko-Gemüse" ziehen will. Hier gilt grundsätzlich, daß jeder im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf seinem Grundstück garteln darf wie er will. Maßgeblich ist in solchen Fällen wiederum die ortsübliche Nutzung und die wechselseitigen Interessen der Betroffenen. So wird beispielsweise ein Hobbygärtner kaum Abwehransprüche gegen das im Rahmen der Bewirtschaftung zulässige Verspritzen von Pestiziden auf einem benachbarten landwirtschaftlichen Grundstück durchsetzen können. Allerdings besteht ein Anspruch darauf, daß Pestizide und dergleichen nur so angewendet werden, daß möglichst wenig zum Nachbarn hinüberweht. Unter Umständen gibt es für den von derartigen Immissionen Betroffenen auch einen Schadenersatzanpruch, dies unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses (§ 906 II 2 BGB) sogar dann, wenn den Verursacher kein Verschulden trifft. Soweit es sich bei den betreffenden Grundstücken nur um Klein- oder Hausgärten oder eine öffentliche Grünanlage handelt, wird sich der giftspritzende Nachbar wohl nicht darauf berufen können, daß dies ortsübliche Praxis sei. Das geht z. B. auch aus den wiederholten Aufforderungen des Bayer. Umweltministeriums an Gartenbesitzer und öffentliche Stellen hervor, auf "Pflanzenschutzmittel" zu verzichten.

Komposthaufen

Die Kompostierung pflanzlicher Abfälle aus Haus und Garten auf dem eigenen Grundstück ist ausdrücklich erwünscht und hat Vorrang vor anderen Entsorgungswegen. Ein Komposthaufen muß aber so angelegt sein und gepflegt werden, daß eine erhebliche Geruchsbelästigung der Bewohner angrenzender Wohngrundstücke ausgeschlossen ist. Ästhetische Argumente, die Nachbarn häufig gegen Komposthaufen vorbringen, sind rechtlich belanglos.

Wer keinen Komposthaufen auf seinem Grundstück anlegen kann oder will, kann kompostierbare Kleinabfälle in die "Biotonne" und in der Stadt Landshut größere Gartenabfälle in die dafür vorgesehenen Grüngutcontainer werfen. Ferner besteht die Möglichkeit zur Anlieferung zwecks Kompostierung in der Zentralen Landkreisdeponie in Spitzlberg/Oberglaim (Montag bis Freitag 7.30 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr, Samstag 9.00 bis 12.00 Uhr). In der Stadt Landshut und in Landkreisgemeinden gibt es außerdem jährlich im Herbst einen mobilen Häckseldienst, der vorher in der Presse angekündigt wird.

Verbrennen von Gartenabfällen

Das - ökologisch ohnehin unsinnige - Verbrennen von Gartenabfällen ist im Innenbereich und in bebauten Ortsteilen der Stadt Landshut, also überall dort, wo Bebauung vorherrscht, verboten. Auch außerhalb dieses Gebietes kann das Verbrennen von Gartenabfällen nur unter Beachtung zahlreicher Einschränkungen erlaubt sein. Es empfiehlt sich im Einzelfall auf jeden Fall eine Anfrage bei der jeweiligen Gemeinde über die örtliche Rechtslage.

Rasenmähen und andere ruhestörende Gartenarbeiten

Rasenmähen fällt unter die sogenannten Haus- und Gartenarbeiten, die ebenfalls durch städtische und gemeindliche Verordnungen geregelt sind. Der Betrieb von Rasenmähern und die Durchführung sonstiger ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten (wie z. B. Holzschneiden mit Motor- und Kreissägen, Hämmern) ist von Montag bis Freitag von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 19.00 Uhr sowie am Samstag von 8.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 16.00 Uhr erlaubt. Diese Einschränkungen gelten allerdings nicht für gewerbliche Arbeiten, z. B. von Gartenbaubetrieben und dergleichen. An Sonn- und Feiertagen ist der Betrieb von Rasenmähern sowie die Durchführung sonstiger ruhestörender Arbeiten ohnehin nach dem Feiertagsgesetz verboten.

Der "Gesang" der Frösche

Bereits 1910 hatte sich das Reichsgericht mit einem Nachbarschaftsstreit über die "Ansiedlung von Fröschen und dem von diesen ausgehenden Gesang" zu beschäftigen. Seitdem gab es zahlreiche Prozesse und Urteile wegen Froschgequake, wenn auch diese "Lärmimmissionen" - leider - immer seltener werden. Deshalb genießt auch jetzt der Artenschutz absoluten Vorrang. Alle europäischen Amphibienarten gehören zu den besonders geschützten Tierarten. Es ist verboten, diese Arten zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Eier und Larven wegzunehmen, zu zerstören oder zu beschädigen. Froschgequake muß also grundsätzlich geduldet werden, auch dann, wenn es aus einem erst kürzlich angelegten Öko-Teich ertönt. Nur in extremen Fällen kann der sich gestört fühlende Nachbar allenfalls eine Umsiedelungsaktion verlangen. Hierfür benötigt er aber eine Ausnahmegenehmigung nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Wird diese nicht erteilt, gibt es keinerlei Ansprüche gegen den Biotopbesitzer. So der Bundesgerichtshof im Jahre 1992.

Hinweis

Die in diesem Informationsblatt vorgenommene Darstellung und Wertung der Rechtslage erfolgt ohne Gewähr. Sie kann im übrigen - vor allem in schwierigen Einzelfällen - nicht den Rat eines Fachmanns und die Auskunft der Stadt- oder Gemeindeverwaltung ersetzen. Weitere Hinweise zu Rechtsfällen rund um Garten und Grundstück gibt das Taschenbuch "Der liebe Nachbar" von Reinhold Kaub (BLV Verlagsgesellschaft, München, 1986), auf das sich die vorliegende Darstellung in Teilbereichen stützt.

Text des Infodienstes: RA Dr. Uli Kaltenegger, stellv. Vorsitzender der BN-Kreisgruppe


Text: Dr. Uli Kaltenegger. Zuletzt bearbeitet am 10.2.1997
E-MailMail an BN KG Landshut:
bund-naturschutz@landshut.org

Zurück Zurück zur Homepage