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Mit ihren Motivationen und Ausdrucksformen der Totalverwiegerung beweisen junge Männer ein Art des Widerstandes, die als radikal, als von Grund auf gewollt, als originäres Anliegen aus kompromissloser Gewissensentscheidung manifestiert wird. Es ist kein extremistischer und gewalttätiger, schon gar kein terroristischer Widerstand, sondern ein durch und durch gewaltfreier Boykott. Er ist radikal auch im Anspruch, konsequent und bedingungslos: Es gibt wohl kaum eine konsequentere, radikalere und gewaltlosere Form des Widerstandes in der BRD - vielleicht noch auf derselben Ebene anzusiedeln, auf der sich Menschen mit der selben Bereitschaft zur Inkaufnahme von schwerwiegenden Nachteilen als sanfte Blockierer der zunehmenden Bewaffnung und Nuklearisierung dieser Gesellschaft in den Weg stellen.
Spricht man vom Widerstand in der BRD, so wird zumeist als erstes auf Artikel 20 IV GG verwiesen: "Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist." In der Widerstandsdiskussion, u.a. ausgelöst durch Aktionen der Friedensbewegung gegen die Stationierung von Pershing 2 und Cruise missiles im Rahmen des sog. NATO-Doppelbeschlusses von 1979 und die Boykottaufrufe zur Volkszählung 1983 und 1987, erweist sich dieser Grundgesetzartikel als äusserst kontroverser Gegenstand. Denn mit dem Begriff des Widerstandes wird die gesamte Tradition des Widerstandrechts in der europäischen Staatsphilosophie seit der Antike angesprochen, zugleich aber vor allem staatskonservatives Denken in der BRD provoziert, das etwa in die Richtung geht: Unser Staat ist ein freiheitlich-demokratischer Rechtsstaat, wie es Artikel 20 I GG definiert und gegen diesen könne es nun einmal keinen Widerstand geben.
Mit diesem etatistischen Ansatz und zugleich der generellen Abwehr oder dem absoluten gedanklichen Ausschluss von Widerstand in einem demokratisch verfassten Staat wird eine automatische Legitimation aller Maßnahmen, die dieser Staat initiiert ider mitträgt, als rechtsstaatlich und demokratisch beansprucht, mithin auch aller Bereiche des Militärs und der Rüstung. Die undifferenzierte Gleichsetzung von Verfassungsrecht und Verfassungswirklichkeit, die Identifizierung von staatstragenden Parteien mit dem Staat selbst und dessen Gleichsetzung mit "freiheitlich-demokratischer Grundordnung" ohne Blick auf bestehende Mißstände lässt keinen Raum für einen irgendwie gearteten Widerstand. Widerstand gegen Maßnahmen von führenden Parteipolitikern, von Regierungsmitgliedern weden von den politischen Eliten folglich als Widerstand gegen den Staat und folglich auch als Widerstand gegen Recht und Demokratie diagnostiziert. Die eigene Identifizierung der Regierungsverantwortlichen mit Staat und Demokratie muss zwangsläufig zum Verdikt der Kritiker, auch der Totalverweigerer, führen und kommt einer Ausgrenzung in dem Bereich des Extremismus und Terrorismus sehr nahe und bedeutet damit zugleich eine Vorwegverurteilung ohne Gerichtsverhandlung sowie eine Diskreditierung der Widerstandsleistenden als gleichberechtigte Partner im politischen Dialog.
Immerhin enthält der Artikel 20 IV GG auch den Satz "...wenn andere Abhilfe nicht möglich ist." Gerade dieser Satz provoziert den Hinweis auf die Widerstandsbewegungen im Dritten Reich, denen im totalitären Staat eben nur der gewaltsame Widerstand blieb, da ordentliche Gerichte, Parlamente oder andere Organe einen Widerspruch und eine reguläre Opposition nicht mehr ermöglichten. Dies, so Kritiker von Widerstandsbewegungen in der BRD, sei im demokratischen Rechtsstaat grundlegend anders, da es jedem Bürger freistehe, die Gerichte zu bemühen oder sich frei zu äussern. Aber gerade an dieser Stelle erweist sich das Denken in Strukturen des herkömmlichen innergesellschaftlichen traditionellen Widerstandsdenken als höchst problematisch. Die Tradition des Widerstandes gegen den Nationalsozialismus ist nicht vergleichbar mit dem Widerstandsdenken der Friedensbewegung, der Anti-Atomkraft Bewegung oder der Totalverweigerer. Denn die globalen Gefährdungsfolgen, wie sie von Atomkraft oder nuklearer Vernichtungsdrohung her zu befürchten sind, erweisen sich als nicht fassbar mit den traditionellen Mitteln eines innerstaatlichen Widerstandsdenkens, sondern verweisen auf globale Dimensionen politischer Moral.
Der Widerstand der Totalverweigerer überschreitet in seinem moralischen Anspruch den Geltungsbereich, den Artikel 20 GG umreisst, weil er von einem Menschenrechtsverständniss ausgeht, das im Sinne der Charta der Vereinten Nationen globalen Gültigkeitscharakter besitzt. Denn ihr Protest und Widerstand zielt unabhängig von der nationalen und bündnisorientierten Verfassung des Militärsystems ab auf die Vermeidung einer globalen Vernichtung der Menschheit und überschreitet folglich bundesdeutsche oder Bündnisgeltung, ist vielmehr umfassend pazifistisch-humanitär zu verstehen.
Daher greifen diejenigen, die Totalverweigerern unter Hinweis auf Artikel 20 IV GG das Recht auf Widerstand absprechen, an deren Anliegen vorbei und verstehen nicht, dass der Widerstand längst einen universalen Charakter angenommen hat - so wie eben die Abschreckungsstrategien der militärischen Blöcke längst der nationalen Fassbarkeit entzogen sind. "Da die Rüstungskonzerne und auch die Militärs international beschränkt sein kann, ist es notwendig auch international gegen Militarismus und für den Frieden zu arbeiten."
Der radikale Widerstand entspricht damit seiner nationalen, internationalen und globalen Tragweite der globalen Vernichtungsdrohung, in die auch die sogenannte zivile Verteidigung der BRD integriert ist. Gegen die Überdimensionalisierung dessen, was die Supermächte und mit ihnen ihre Verbündeten Verteidigung nennen, was aber in Wirklichkeit globale Vernichtung und Verwüstung bedeutet, kann nach Ansicht von Totalverweigerern nur ein radikaler, d.h. ein in seinen politischen und ethischen Dimensionen auch entsprechend weitgehender Widerstand geleistet werden, der zwar hinsichtlich seiner Effektivität zur Zeit noch minimal ist, aber in einem der Bedrohung angemessenen Anspruch vertreten wird.
Im gen. Sinne ist die derzeitige Militärpolitik der Supermächte, in die auch die BRD schicksalhaft eingebunden ist, die sie aber auch bewusst mitträgt, völkerrechtswidrig. Denn in dem Augenblick, wo Verteidigung zur weitreichenden Vernichtung und auch zur Selbstvernichtung der eigenen zur beschützenden Bevölkerung wird, verliert derartige "Verteidigungspolitk" jegliche Berechtigung. Angesichts der Völkerrechtswidrigkeit derzeitiger Strategien erweist sich aus der Sicht von Totalverweigerern auch Widerstand als eine überstaatliche, übernationale Notwendigkeit.
Die Öffentlichkeit der BRD wird über diese Zusammenhänge hinweggetäuscht bzw. weitgehend im Ungewissen gelassen. Die offizielle Militärpropaganda und Medienpolitik der Bundesregierungen unterschiedlicher Parteizugehörigkeiten verschweigt der Öffentlichkeit die realen Folgen eines Krieges in Europa, der seitens der NATO wie des Warschauer Paktes die Einbeziehung nuklearer Waffensysteme vorsieht. Die daraus folgende Vernichtung und dauerhafte Schädigung von Millionen von Menschen nicht nur Europas, sondern auch anderer Kontinente müsste eigentlich seit der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl von 1986, die im Vergleich zu einem nuklearen Waffengang kaum gravierend erscheint, das mögliche Ausmass einer Atomkriegskatastrophe bewusst werden. Statt dessen werden weiterhin nahezu kriegsromantische Bilder vom Ernstfall verbreitet, die in den Augen der meisten Bürger, auch der jungen Wehrpflichtigen, den Krieg entweder in weite Ferne rücken oder ihn in unverantwortlicher Weise verharmlosen. Gegen diese Formen der Verschleierung und Verharmlosung des Krieges vertretem Totalverweigerer den Widerstand auch als eine mögliche Form der Aufklärung, die zwar nur schwer gegen die Propagandamaschine der Staatsorgane und die Verdrängungsbereitschaft der Bürger angehen kann, aber unter Einsatz der eigenen sozialen, politischen und wirtschaftlichen Existenz der Totalverweigerer gewagt wird.
Da es zum gegenwärtigen Zeitpunkt unmöglich erscheint, parlamentarische Merhheiten im Bundestag für eine Änderung der westdeutschen Militärpolitik zu gewinnen, da durch Gesetze einschliesslich der Verfassung die derzeitige Verteidigung als rechtmässig deklariert und durch die Rechtsprechung abgesichert ist, bleibt Totalverweigerern nur die Chance des radikalen Widerstandes. Die derzeitige Interpretation dessen, was man in der BRD Verteidigungspolitik nennt, erlaubt nur diesen Schritt, aus der Sicht von Totalverweigerern: "Eine Verfassungsinterpretation durch die Kriegsvorbereitungen gerechtfertigt werden, muss jeder aufrechte Demokrat anprangern und entblössen als das was sie ist: Grundgesetztheologie zum Frommen der Machteliten! Freilich darf man dabei nicht übersehen, dass die heute gültige Formulierung des Grundgesetzes an Zweideutigkeiten und Unklarheiten reich ist und infolgedessen eindeutige Maximen für eine korrekte Ausgestaltung des Friedensgebotes ihm nicht zu entnehmen sind. So ist die heutige Fassung des Grundgesetzes zwar durchaus antimilitaristisch interpretierbar, doch kann dennoch dieser jetzt gültige Text - und vor allem die herrschende Auslegungspraxis - nicht als geeignet angesehen werden, den im Zeitalter des Overkill drängenden Problemen gerecht zu werden."

(Quelle: "Mit mir ist nicht zu rechnen" Benefit 7")