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Mit ihren Motivationen und Ausdrucksformen der Totalverwiegerung beweisen
junge Männer ein Art des Widerstandes, die als radikal, als von Grund
auf gewollt, als originäres Anliegen aus kompromissloser Gewissensentscheidung
manifestiert wird. Es ist kein extremistischer und gewalttätiger,
schon gar kein terroristischer Widerstand, sondern ein durch und durch
gewaltfreier Boykott. Er ist radikal auch im Anspruch, konsequent und bedingungslos:
Es gibt wohl kaum eine konsequentere, radikalere und gewaltlosere Form
des Widerstandes in der BRD - vielleicht noch auf derselben Ebene anzusiedeln,
auf der sich Menschen mit der selben Bereitschaft zur Inkaufnahme von schwerwiegenden
Nachteilen als sanfte Blockierer der zunehmenden Bewaffnung und Nuklearisierung
dieser Gesellschaft in den Weg stellen.
Spricht man vom Widerstand in der BRD, so wird zumeist als erstes auf
Artikel 20 IV GG verwiesen: "Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung
zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere
Abhilfe nicht möglich ist." In der Widerstandsdiskussion, u.a. ausgelöst
durch Aktionen der Friedensbewegung gegen die Stationierung von Pershing
2 und Cruise missiles im Rahmen des sog. NATO-Doppelbeschlusses von 1979
und die Boykottaufrufe zur Volkszählung 1983 und 1987, erweist sich
dieser Grundgesetzartikel als äusserst kontroverser Gegenstand. Denn
mit dem Begriff des Widerstandes wird die gesamte Tradition des Widerstandrechts
in der europäischen Staatsphilosophie seit der Antike angesprochen,
zugleich aber vor allem staatskonservatives Denken in der BRD provoziert,
das etwa in die Richtung geht: Unser Staat ist ein freiheitlich-demokratischer
Rechtsstaat, wie es Artikel 20 I GG definiert und gegen diesen könne
es nun einmal keinen Widerstand geben.
Mit diesem etatistischen Ansatz und zugleich der generellen Abwehr
oder dem absoluten gedanklichen Ausschluss von Widerstand in einem demokratisch
verfassten Staat wird eine automatische Legitimation aller Maßnahmen,
die dieser Staat initiiert ider mitträgt, als rechtsstaatlich und
demokratisch beansprucht, mithin auch aller Bereiche des Militärs
und der Rüstung. Die undifferenzierte Gleichsetzung von Verfassungsrecht
und Verfassungswirklichkeit, die Identifizierung von staatstragenden Parteien
mit dem Staat selbst und dessen Gleichsetzung mit "freiheitlich-demokratischer
Grundordnung" ohne Blick auf bestehende Mißstände lässt
keinen Raum für einen irgendwie gearteten Widerstand. Widerstand gegen
Maßnahmen von führenden Parteipolitikern, von Regierungsmitgliedern
weden von den politischen Eliten folglich als Widerstand gegen den Staat
und folglich auch als Widerstand gegen Recht und Demokratie diagnostiziert.
Die eigene Identifizierung der Regierungsverantwortlichen mit Staat und
Demokratie muss zwangsläufig zum Verdikt der Kritiker, auch der Totalverweigerer,
führen und kommt einer Ausgrenzung in dem Bereich des Extremismus
und Terrorismus sehr nahe und bedeutet damit zugleich eine Vorwegverurteilung
ohne Gerichtsverhandlung sowie eine Diskreditierung der Widerstandsleistenden
als gleichberechtigte Partner im politischen Dialog.
Immerhin enthält der Artikel 20 IV GG auch den Satz "...wenn andere
Abhilfe nicht möglich ist." Gerade dieser Satz provoziert den Hinweis
auf die Widerstandsbewegungen im Dritten Reich, denen im totalitären
Staat eben nur der gewaltsame Widerstand blieb, da ordentliche Gerichte,
Parlamente
oder andere Organe einen Widerspruch und eine reguläre Opposition
nicht mehr ermöglichten. Dies, so Kritiker von Widerstandsbewegungen
in der BRD, sei im demokratischen Rechtsstaat grundlegend anders, da es
jedem Bürger freistehe, die Gerichte zu bemühen oder sich frei
zu äussern. Aber gerade an dieser Stelle erweist sich das Denken in
Strukturen des herkömmlichen innergesellschaftlichen traditionellen
Widerstandsdenken als höchst problematisch. Die Tradition des Widerstandes
gegen den Nationalsozialismus ist nicht vergleichbar mit dem Widerstandsdenken
der Friedensbewegung, der Anti-Atomkraft Bewegung oder der Totalverweigerer.
Denn die globalen Gefährdungsfolgen, wie sie von Atomkraft oder nuklearer
Vernichtungsdrohung her zu befürchten sind, erweisen sich als nicht
fassbar mit den traditionellen Mitteln eines innerstaatlichen Widerstandsdenkens,
sondern verweisen auf globale Dimensionen politischer Moral.
Der Widerstand der Totalverweigerer überschreitet in seinem moralischen
Anspruch den Geltungsbereich, den Artikel 20 GG umreisst, weil er von einem
Menschenrechtsverständniss ausgeht, das im Sinne der Charta der Vereinten
Nationen globalen Gültigkeitscharakter besitzt. Denn ihr Protest und
Widerstand zielt unabhängig von der nationalen und bündnisorientierten
Verfassung des Militärsystems ab auf die Vermeidung einer globalen
Vernichtung der Menschheit und überschreitet folglich bundesdeutsche
oder Bündnisgeltung, ist vielmehr umfassend pazifistisch-humanitär
zu verstehen.
Daher greifen diejenigen, die Totalverweigerern unter Hinweis auf Artikel
20 IV GG das Recht auf Widerstand absprechen, an deren Anliegen vorbei
und verstehen nicht, dass der Widerstand längst einen universalen
Charakter angenommen hat - so wie eben die Abschreckungsstrategien der
militärischen Blöcke längst der nationalen Fassbarkeit entzogen
sind. "Da die Rüstungskonzerne und auch die Militärs international
beschränkt sein kann, ist es notwendig auch international gegen Militarismus
und für den Frieden zu arbeiten."
Der radikale Widerstand entspricht damit seiner nationalen, internationalen
und globalen Tragweite der globalen Vernichtungsdrohung, in die auch die
sogenannte zivile Verteidigung der BRD integriert ist. Gegen die Überdimensionalisierung
dessen, was die Supermächte und mit ihnen ihre Verbündeten Verteidigung
nennen, was aber in Wirklichkeit globale Vernichtung und Verwüstung
bedeutet, kann nach Ansicht von Totalverweigerern nur ein radikaler, d.h.
ein in seinen politischen und ethischen Dimensionen auch entsprechend weitgehender
Widerstand geleistet werden, der zwar hinsichtlich seiner Effektivität
zur Zeit noch minimal ist, aber in einem der Bedrohung angemessenen Anspruch
vertreten wird.
Im gen. Sinne ist die derzeitige Militärpolitik der Supermächte,
in die auch die BRD schicksalhaft eingebunden ist, die sie aber auch bewusst
mitträgt, völkerrechtswidrig. Denn in dem Augenblick, wo Verteidigung
zur weitreichenden Vernichtung und auch zur Selbstvernichtung der eigenen
zur beschützenden Bevölkerung wird, verliert derartige "Verteidigungspolitk"
jegliche Berechtigung. Angesichts der Völkerrechtswidrigkeit derzeitiger
Strategien erweist sich aus der Sicht von Totalverweigerern auch Widerstand
als eine überstaatliche, übernationale Notwendigkeit.
Die Öffentlichkeit der BRD wird über diese Zusammenhänge
hinweggetäuscht bzw. weitgehend im Ungewissen gelassen. Die offizielle
Militärpropaganda und Medienpolitik der Bundesregierungen unterschiedlicher
Parteizugehörigkeiten verschweigt der Öffentlichkeit die realen
Folgen eines Krieges in Europa, der seitens der NATO wie des Warschauer
Paktes die Einbeziehung nuklearer Waffensysteme vorsieht. Die daraus folgende
Vernichtung und dauerhafte Schädigung von Millionen von Menschen nicht
nur Europas, sondern auch anderer Kontinente müsste eigentlich seit
der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl von 1986, die im Vergleich zu einem
nuklearen Waffengang kaum gravierend erscheint, das mögliche Ausmass
einer Atomkriegskatastrophe bewusst werden. Statt dessen werden weiterhin
nahezu kriegsromantische Bilder vom Ernstfall verbreitet, die in den Augen
der meisten Bürger, auch der jungen Wehrpflichtigen, den Krieg entweder
in weite Ferne rücken oder ihn in unverantwortlicher Weise verharmlosen.
Gegen diese Formen der Verschleierung und Verharmlosung des Krieges vertretem
Totalverweigerer den Widerstand auch als eine mögliche Form der Aufklärung,
die zwar nur schwer gegen die Propagandamaschine der Staatsorgane und die
Verdrängungsbereitschaft der Bürger angehen kann, aber unter
Einsatz der eigenen sozialen, politischen und wirtschaftlichen Existenz
der Totalverweigerer gewagt wird.
Da es zum gegenwärtigen Zeitpunkt unmöglich erscheint, parlamentarische
Merhheiten im Bundestag für eine Änderung der westdeutschen Militärpolitik
zu gewinnen, da durch Gesetze einschliesslich der Verfassung die derzeitige
Verteidigung als rechtmässig deklariert und durch die Rechtsprechung
abgesichert ist, bleibt Totalverweigerern nur die Chance des radikalen
Widerstandes. Die derzeitige Interpretation dessen, was man in der BRD
Verteidigungspolitik nennt, erlaubt nur diesen Schritt, aus der Sicht von
Totalverweigerern: "Eine Verfassungsinterpretation durch die Kriegsvorbereitungen
gerechtfertigt werden, muss jeder aufrechte Demokrat anprangern und entblössen
als das was sie ist: Grundgesetztheologie zum Frommen der Machteliten!
Freilich darf man dabei nicht übersehen, dass die heute gültige
Formulierung des Grundgesetzes an Zweideutigkeiten und Unklarheiten reich
ist und infolgedessen eindeutige Maximen für eine korrekte Ausgestaltung
des Friedensgebotes ihm nicht zu entnehmen sind. So ist die heutige Fassung
des Grundgesetzes zwar durchaus antimilitaristisch interpretierbar, doch
kann dennoch dieser jetzt gültige Text - und vor allem die herrschende
Auslegungspraxis - nicht als geeignet angesehen werden, den im Zeitalter
des Overkill drängenden Problemen gerecht zu werden."
(Quelle: "Mit mir ist nicht zu rechnen" Benefit 7")
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