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Satzung des Förderverein Bürgernetz Landshut e.V. vom 19. Juli 2003
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Förderverein Bürgernetz Landshut e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
- Der Verein hat seinen Sitz in Landshut.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksbildung und der beruflichen
Bildung.
- Der Verein wird zu diesem Zweck
- interessierte Bevölkerungskreise durch geeignete Veranstaltungen und
Veröffentlichungen an das Bayerische Bürgernetz heranführen.
- hierzu Fortbildungsveranstaltungen und Seminare durchführen und
geeignetes Lehrmaterial erstellen und abgeben.
- mit steuerbegünstigten Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese
vergleichbare Zwecke verfolgen.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§4 Mitglieder
- Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand
einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch
Ausschluß aus dem Verein.
- Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über
den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
- Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluß kann Berufung
zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§5 Mitgliedsbeitrag
- Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die
Mitgliederversammlung festsetzt.
- Kommt ein Mitglied seiner Pflicht zur Beitragszahlung nicht nach, so
ruhen seine Mitgliedschaftsrechte.
§6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister sowie zwei Beisotzern.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, wählt die Mitgliederversammlung an seine Stelle für den Rest der Amtszeit ein anderes Mitglied.
§8 Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
- Einberufung der Mitgliederversammlung,
- Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Erstellung des Jahres- und Kassenberichts,
- Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von
Vereinsmitgliedern.
- Der Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende vertritt zusammen mit einem
weiteren Vorstandsmitglied den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von über 1000 Euro sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand per Vorstandsbeschluß zugestimmt hat.
§9 Sitzung des Vorstands
- Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom ersten Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, rechtzeitig, jedoch mindestens 7 Tage vorher, einzuladen.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
- Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§10 Kassenführung
- Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden in
erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.
- Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
- Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei
Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur
Genehmigung vorzulegen.
- Die Kasse ist nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung zu
führen.
§11 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstands.
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags.
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer.
- Beschlußfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand.
- Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des
Vereins.
- Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Beschluß des Vorstands
über einen abgelehnten Aufnahmeantrag oder über einen Ausschluß.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal
statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von
einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom
Vorstand schriftlich verlangt wird.
- Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung von zweiten Vorsitzenden, unter Einhaltung der Frist von 10
Tagen durch ein persönliches Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist
die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tage der
Mitgliederversammlung bei der Vorstandschaft schriftlich beantragen, daß
weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt
werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der
Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§12 Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden
Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.
- In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt.
Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung,
wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei
Beschlußunfähigkeit ist der Versammlungsleiter verpflichtet, innerhalb
von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erscheinenden Vereinsmitglieder beschlußfähig.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der
Beschlußfassung die einfache Mehrheit der Stimmen. Stimmenthaltungen
bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des
Vereins ist eine Mehrheit von 3 Viertel der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
- Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter
festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn
ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Vorstandswahlen
sind in geheimer Wahl durchzuführen.
- Über den Verlauf der Mitgliedversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der
erschienen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die
Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der
Abstimmung enthalten.
§13 Der Verein gibt sich Ordnungen
§14 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an juristische Personen des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Voksbildung.
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